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SCPD · Staat Senora City

Standard Operating Procedures

Dienstvorschriften

Die verbindliche Dienst- und Verhaltensordnung für alle Angehörigen des Senora City Police Department. Grundlage rechtmäßigen, einheitlichen und professionellen Handelns.

Dokument SCPD-DV-001Version Fassung 1.1Stand: 13.07.2026
Amtliche Fassung
Klassifizierung
Verbindlich für alle Angehörigen des Departments
Freigabe
Genehmigt durch das Office of the Chief of Police
Geltung
Stand: 13.07.2026
Version
Fassung 1.1
§1

Allgemeine Dienstvorschriften

Grundregeln des Auftretens, der Anrede und des Verhaltens im Dienst.

§1.1

Das Motto des Police Department lautet: „To Protect and to Serve“.

§1.2

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

§1.3

Ein Verstoß gegen die Dienstvorschriften kann mit einer Verwarnung bis hin zur Kündigung geahndet werden. Ebenso gibt es Vertragsstrafen in entgeltlicher Form.

§1.4

Die Weitergabe von Dienstmitteln ist streng verboten und wird von staatlicher Seite bestraft.

§1.5

Das Nachfragen nach Beförderungen oder Ähnlichem wird mit einer verzögerten Beförderung oder einem Degradierungsverfahren geahndet.

§1.6

Jeder Beamte gewährt anderen gegenüber den nötigen Respekt und Anstand.

§1.7

Dienstliche Informationen bleiben intern und dürfen unter keinen Umständen nach außen gelangen.

§1.8

Alle Beamten haben während des Dienstes eine Funk-Anwesenheitspflicht, außer in Besprechungen oder Gesprächen. Alle Mitglieder müssen sich im Funk mit ihrer Dienstnummer umbenennen — Vorlage: [PD-DN] V. Nachname.

§1.9

Beamte werden immer mit ihrem Nachnamen oder Dienstgrad angesprochen.

§1.10

Alle Türen des Police Department, mit Ausnahme der Eingangstür und der Garagentore, müssen stets geschlossen bleiben.

§1.11

Rundgänge für Zivilisten durch das Police Department sind untersagt.

§1.12

Beamte höheren Dienstgrades sind zu grüßen.

§1.13

Bei Fehlverhalten, Verdacht auf Korruption oder anderen Fällen ist ein Ticket im D-Funk zu erstellen (DII). Öffentliches oder unbegründetes Ansprechen solcher Fälle gilt als Verleumdung.

§1.14

Trainees (Rookies) dürfen nur mit Officer oder höher unterwegs sein.

§1.15

Dienstnummern werden nicht gewechselt.

§1.16

Jeder Beamte muss im Dienst ein GPS-Gerät bei sich tragen.

§1.17

Beamte müssen sich im Streifensystem ein- und austragen. Falls eine Leitstelle besetzt ist, muss man sich dort melden.

§1.18

Maskierte Exekutivbeamte werden mit ihrer Dienstnummer oder Behörde angesprochen.

§1.19

Der Status 7 darf aximal für 15 Minuten Ausgerufen werden und ist der Leitstelle Mitzuteilen.

§2

Uniform

Vorschriften zu Dienstkleidung, Abzeichen und Erscheinungsbild.

§2.1

Jeder Beamte muss die vorgeschriebene Uniform seiner Abteilung inklusive Abzeichen und Dienstmarke tragen.

§2.2

Das Tragen von Sporttaschen, Rucksäcken oder Ähnlichem ist nicht gestattet.

§2.3

Maskierungen sind nur bei speziellen Einsätzen erlaubt (SWAT).

§2.4

Make-up, Schminke oder andere Substanzen zur Veränderung des Erscheinungsbildes sind verboten.

§2.5

Die schusssichere Weste darf nur in Schussgefechten getragen werden.

§3

Ausrüstung

§3.1

GrundausrüstungGrundausrüstung: Zur Grundausrüstung eines Jeden Beamten zählt: Dienstwaffe (Gefächtspistole) ggf. Erweiterung: Taschenlampe Tazer Schutzweste Verbandskasten Tracker Bodycam (gem. §25 BG dauerhaft im Dienst zu tragen und während Einätzen in Betrieb zu halten; Aufzeichnung mind. 48 Stunden Aufbewahren!) Essen/Trinken

§3.2

Langwaffen, Darunter Beanbag-Pumbgun sowie MP5 benötigen eine gesonderte Schulung sowie Freigabe nach UZwG.

§3.3

Dienstwaffen sowie Dienst Gegenstände haben bei Verlassen des aktiven Dienstes in der Waffenkammer bzw. im Spind verstaut zu werden.

§4

Fahrzeuge

Nutzung, Ausstattung und Abstellen von Dienstfahrzeugen.

§4.1

Das Fahren von Privatfahrzeugen während des Dienstes ist verboten.

§4.2

Optische Änderungen an Dienstfahrzeugen sind untersagt, technische Anpassungen sind erlaubt. Ausnahme: Unmarked-Fahrzeuge. Das Extra Pitbar sowie das Blaulicht am Autodach sind verpflichtend.

§4.3

Fahrzeuge, die gegen diese Vorschrift verstoßen, werden vom High Command oder der Personalabteilung eingezogen.

§4.4

Dienstfahrzeuge müssen stets abgeschlossen werden.

§4.5

Die Weitergabe von Dienstfahrzeugen an Dritte (auch Behörden) ist nur mit Genehmigung der Leitung erlaubt.

§4.6

Fahrzeuge sind auf dem Seitenparkplatz neben dem PD oder in der Tiefgarage abzustellen. Der Bordstein am PD-Eingang muss frei bleiben.

§4.7

Slicktop-Fahrzeuge dürfen nur vom High Command genehmigt werden.

§4.8

Alle Fahrzeuge, welche im aktiven Streifendienst gefahren werden, benötigen eine Polizeilackierung.

§4.9

Unmakred Fahrzeuge dürfen ab dem Dienstgrad Lieutenant (mit der nötigen Ausbildung), dem High Command und SWAT besetzt werden.

§5

Inhaftierungen

Belehrung über die Rechte, Konfiszierung und Freilassung.

§5.1

Die Rechte sind spätestens auf dem Weg zum State Prison vorzulesen: „Sie haben das Recht zu schweigen, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf Akteneinsicht, auf ein Telefonat sowie auf einen staatlich lizenzierten Anwalt. Haben Sie die Rechte verstanden?“

§5.2

Bei Verneinung sind die Rechte ein zweites Mal vorzulesen. Danach gelten sie automatisch als verstanden.

§5.3

In der Zelle oder Gruppenzelle haben die Gefangenen gefesselt zu bleiben.

§5.4

Werden dem Verdächtigen die Rechte zweimal vorgelesen, gelten sie als verstanden. Danach verbleiben gemäß §5 UZwG weitere 15 Minuten, um die Person in Feststellungshaft zu bringen. Mit Betreten eines Sicherheitsgebiets der Exekutivbehörde bleibt der zuständigen Behörde ein unbestimmter Zeitraum zur Erstellung der Strafakte; ein beabsichtigtes Aufschieben ist strafbar.

§5.5

Konfisziert werden: Handy, Tracker, jegliche Waffen, Drogen und andere illegale Gegenstände.

§5.6

Freilassungen erfolgen nur auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, eines Richters oder des High Command. Eine BodyCam-Aufzeichnung des Befehls und der Freilassung ist erforderlich.

§6

Kündigungen

Ablauf und Fristen bei einer Kündigung.

§6.1

Ein Beamter, der kündigen möchte, muss sich bei der Personalabteilung melden.

§6.2

Bei Kündigung sind alle Dienstgeräte abzugeben; es besteht eine Frist von 10 Tagen nach Einreichung der Kündigung.

§7

Besuche von Gefangenen

Voraussetzungen und Grenzen von Gefangenenbesuchen.

§7.1

Besuchswillige Bürger müssen den Namen des Gefangenen angeben und vor Betreten der Zellen durchsucht werden; Waffen sind abzugeben.

§7.2

Unvollständige Namensangaben können zur Ablehnung des Besuchs führen.

§7.3

Besuche können jederzeit durch den zuständigen Beamten verweigert werden.

§7.4

Die Besuchsdauer darf 15 Minuten nicht überschreiten.

§8

Staatsgefängnis

Umgang mit Häftlingen im Staatsgefängnis.

§8.1

Unkooperative Häftlinge kommen in Einzelhaft (US-Marshal-Aufgabe).

§8.2

Inhaftierte müssen entfesselt werden.

§8.3

Vor der Inhaftierung ist eine letzte Durchsuchung durchzuführen.

§8.4

Bei der Forderung eines Anwaltes darf die Person einen Anwalt anrufen.

§9

Rangordnung

Grundsatz zur Rangverteilung.

§9.1

Die Rangverteilung kann in Ausnahmefällen abweichen.

§10

Verhalten

Sprachgebrauch, Befehlsbefolgung und vorbildliches Auftreten.

§10.1

Funkcodes sind außerhalb des Funkverkehrs nicht zu verwenden.

§10.2

Der Sprachgebrauch im Dienst ist formell; Slangwörter sind nicht gestattet.

§10.3

Befehle von vorgesetzten Beamten sind auszuführen. Eine Anordnung darf jedoch nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde oder sie offensichtlich rechtswidrig ist (§21 BG, §4 UZwG). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind dem Anordnenden unverzüglich vorzubringen.

§10.4

Paintball ist während des Dienstes verboten, außer eine Dienstbereitschaft ist gewährleistet (Einsatzanfahrt innerhalb von 30 Sekunden, Funkpflicht).

§10.5

Alle Beamten müssen stets vorbildliches und anständiges Verhalten zeigen; es wird nicht neben Zivilisten herumgeschrien oder sich anderweitig fehlerhaft verhalten.

§10.6

Bei Nachfrage, hat jeder Beamte seinen Dienstnummer sowie Dienstausweis Vorzulegen.

§10.7

Während des aktiven Polizeidienstes, darf keiner Nebentätigkeit nachgegangen werden.

§10.8

Auf sorgfältige Aktenführung ist Acht zu geben.

§10.9

Vor dem Dienstende ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Waffen ablegen, Uniform ablegen, dann im System ausstempeln.

§11

Detective

Kennzeichnung und Dokumentationspflicht der Detectives.

§11.1

DienstmarkeDetectives müssen lediglich eine Dienstmarke bei sich tragen, welche sichtbar am Gürtel oder umgehängt werden kann; diese darf abgenommen werden.

§11.2

DokumentationSämtliche Einsätze und Ermittlungen, die geführt werden, müssen dokumentiert werden. Hierfür werden Berichte angelegt (Detective-Bereich, E-Mail-Verteiler).

§12

Meldepflicht

Pflicht zur Meldung von Dienstverstößen und Ausrüstungsverlusten.

§12.1

Sollten Sie von einem Dienstverstoß einer Ihrer Kollegen erfahren, so haben Sie diesen zu melden. Andernfalls machen Sie sich ebenfalls strafbar. Dies fällt nicht unter Missachtung von Kameradschaft und entbindet Sie nicht von zukünftiger Kameradschaftlichkeit.

§12.2

Gestohlene oder verlorene Ausrüstungsgegenstände müssen gemeldet werden.

§13

Department of Internal Investigations

Befugnisse des DII und Pflichten der Beamten bei internen Ermittlungen.

§13.1

DienstaufsichtsbeschwerdenDienstaufsichtsbeschwerden (DAB) werden durch das Department of Internal Investigation entgegen genommen und bearbeitet. Anschließend prüft die Leitungsebene das geforderte Strafmaß, genehmigt, ändert diese oder stellt diese Beschwerde ein. Zivile Anwälte dürfen in keinem Falle über DAB's informiert oder hinzugezogen werden, da diese sich überwiegend mit Geschützen Informationen schmückt und an dritte nicht weiter gegeben werden darf. Als Beistand in Prüfungsverfahren können sich betroffene Beamte einen Office Supervisor hinzuziehen. Vorausgesetzt dieser Supervisor ist vollständig unbefangen.

§13.2

Zusammenarbeit mit dem DIIDie Zusammenarbeit aller Beamten des Senora City Police Department (SCPD) mit dem Department of Internal Investigations (DII) ist verpflichtend und uneingeschränkt zu gewährleisten. Alle Anfragen und Anweisungen des DII sind unverzüglich und vollständig zu erfüllen. Sollten in Verhören oder während der Zusammenarbeit Fragen nicht vollständig oder wahrheitsgemäß beantwortet werden, so kann dies eine sofortige Entlassung des betroffenen Beamten zur Folge haben. Die vollständige Kooperation ist ein wesentlicher Bestandteil der dienstlichen Pflichten eines jeden Beamten.

§13.3

Ermittlungskompetenzen des DIIDas DII besitzt uneingeschränkte Befugnis, Ermittlungen gegen jeden Beamten des SCPD einzuleiten, sobald der Verdacht einer Pflichtverletzung, eines Verstoßes gegen die internen Richtlinien oder krimineller Handlungen besteht. Diese Befugnis umfasst alle Ränge und Positionen innerhalb des SCPD, ohne Ausnahme. Ein Verdacht kann durch interne wie externe Hinweise oder Beobachtungen entstehen, die das DII für hinreichend hält, um eine Untersuchung zu rechtfertigen. Jegliche Verweigerung oder Blockade von Ermittlungshandlungen durch betroffene Beamte kann ebenfalls zu sofortigen dienstrechtlichen Konsequenzen führen.

§13.4

Disziplinarische MaßnahmenSollte das DII im Rahmen einer Ermittlung feststellen, dass ein Beamter gegen Vorschriften verstoßen hat oder eine Zusammenarbeit verweigert wurde, hat das Department die Befugnis, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Diese können von schriftlichen Verwarnungen bis hin zur sofortigen Entlassung reichen, abhängig von der Schwere des Vergehens. Zudem kann das DII dem SCPD Leitungsvorschläge für weiterführende rechtliche Schritte unterbreiten.

§13.5

Schutz der ErmittlungenAlle Ermittlungen, die durch das DII geführt werden, unterliegen der höchsten Vertraulichkeit. Beamte, die Informationen über laufende Untersuchungen weitergeben oder versuchen, den Verlauf der Ermittlungen zu beeinflussen, werden ebenfalls disziplinarisch belangt.

§13.6

Belehrung von Beamten bei Verhören oder FestnahmenJeder Beamte, der im Rahmen von Ermittlungen des Department of Internal Investigations (DII) verhört, festgenommen oder anderweitig disziplinarisch untersucht wird, hat das Recht auf eine umfassende Belehrung über seine Rechte und Pflichten. Dies umfasst insbesondere das Recht, über den Grund der Maßnahme informiert zu werden und die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Es wird dem Beamten klargemacht, dass er nicht zur Selbstbelastung gezwungen werden kann, jedoch die Pflicht hat, im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrheitsgemäß zu antworten. Darüber hinaus steht jedem betroffenen Beamten auf Wunsch ein Officer zur Seite, der als psychologische Unterstützung fungiert und dem Beamten während der Befragung oder Festnahme emotionalen Beistand leistet. Diese Unterstützung dient dem Schutz der psychischen Gesundheit des Beamten und soll sicherstellen, dass das Verfahren fair und unter Berücksichtigung der seelischen Belastung durchgeführt wird. Beamte werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem DII oder die Abgabe falscher oder unvollständiger Informationen zu unmittelbaren disziplinarischen Maßnahmen führen kann, einschließlich der Suspendierung oder Entlassung aus dem Dienst.

§14

Dienstpflicht

Gewissenhafte Dienstausübung und Abmeldepflicht.

§14.1

Jeder Beamte ist verpflichtet, seinen Dienst in vollem Umfang und gewissenhaft auszuführen. Sollte ein Beamter aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht in der Lage sein, seinen Dienst anzutreten oder fortzusetzen, hat er sich unverzüglich bei seinem Vorgesetzten abzumelden.

§14.2

Eine verspätete oder unterlassene Abmeldung kann als Dienstpflichtverletzung gewertet werden und dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

§15

Detective Unit

Dienststatus, Auftreten und Befugnisse der Detective Unit.

§15.1

DienststatusDetectives gelten zu jeder Zeit ihrer Tätigkeit als im aktiven Dienst. Es gelten sämtliche Vorschriften und Pflichten der Polizeidienstordnung.

§15.2

Ziviles AuftretenDazu gehört das Tragen ziviler Kleidung sowie der Einsatz ziviler Fahrzeuge, einschließlich entsprechend freigegebener Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des SCPD.

§15.3

FunkkanalDie Detective Unit nutzt einen gesonderten Funkkanal (Frequenz 1.50). Der Zugang ist ausschließlich Mitgliedern der Unit sowie ausdrücklich autorisierten Personen gestattet.

§15.4

InformationsweitergabeErmittlungsrelevante Informationen der Detective Unit sind regelmäßig an die Leitungsebene des SCPD weiterzuleiten. Auf Anfrage sind auch Auskünfte an das Department of Justice (DOJ) zu erteilen.

§15.5

BefehlsstrukturDie Detective Unit untersteht der Leitungsebene des SCPD. Alle operativen Einsätze erfolgen im Rahmen dieser Struktur.

§15.6

VertraulichkeitDie in der Detective Unit erlangten Informationen gelten als streng geheim. Eine Weitergabe ist nur an ausdrücklich befugte Personen zulässig. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zu disziplinarischen Maßnahmen.

§15.7

Erweiterte BefugnisseDetectives können nach vorheriger Genehmigung durch das DOJ über die Rechtsabteilung des SCPD erweiterte Befugnisse erhalten. Diese sind auf den genehmigten Sachverhalt beschränkt und bedürfen der schriftlichen Dokumentation.

§16

Private Beziehungen zwischen Beamten

Zulässigkeit privater Beziehungen und Umgang mit Interessenkonflikten.

§16.1

Private Beziehungen, einschließlich Ehe oder eingetragener Partnerschaften, zwischen Beamten des Senora City Police Department sind grundsätzlich zulässig.

§16.2

Eine private Beziehung stellt keinen Dienstverstoß dar, sofern der dienstliche Ablauf, die Neutralität, die Befehlsstruktur sowie die Vorbildfunktion nicht beeinträchtigt werden.

§16.3

Gemeinsame Einsätze und gemeinsamer Streifendienst sind auch bei bestehenden privaten Beziehungen zulässig, sofern keine unmittelbare Ausbildungs-, Bewertungs- oder Disziplinaraufsicht über den beteiligten Beamten ausgeübt wird.

§16.4

In Fällen möglicher Interessenkonflikte ist durch die betroffenen Beamten sicherzustellen, dass dienstliche Entscheidungen objektiv und frei von persönlicher Einflussnahme getroffen werden. Gegebenenfalls ist die Personalabteilung oder die Behördenleitung zu informieren.

§16.5

Die Zugehörigkeit zur Leitungsebene oder zum Department of Internal Investigations schließt eine private Beziehung nicht aus, verpflichtet jedoch zu besonderer Professionalität, Transparenz und Zurückhaltung im dienstlichen Handeln.

§17

Leitstelle

Besetzung, Befugnisse und Übergabe der Leitstelle (Dispatch).

§17.1

Der erster Beamte (auch ohne Ausbildung) im Dienst übernimmt die aktive Leitstelle, Abgabe Erfolgt sobald sich die Erste Einheit mit LST-Ausbildung zu Dienst meldet.

§17.2

Es gibt nur eine aktive Leistelle und eine Co-Leistelle

§17.3

Bei Dienst-antritt/austritt hat sich jeder Beamte bei der aktiven Leitstelle an/ab-zumelden.

§17.4

Die Leitstelle ist ab dem Rang X mit entsprechender Ausbildung zu besetzen.

§17.5

Die Übernahme der Leitstelle darf abgelehnt werden, insofern die Leitstellenausbildung nicht vorliegt. Ausnahme ist die Co-Leitstelle, diese kann freiwillig übernommen werden.

§17.6

Die Leitstelle hat dauerhaft stationär besetzt zu werden und sich ungestört im PD aufzuhalten. Eine mobile Leitstelle ist erst dann zulässig, wenn weniger als 5 Units besetzt sind. Auf sinnvolle Einteilung muss geachtet werden.

§17.7

Die Leitstelle trägt die Verantwortung, Streifen einzuteilen, Einsätze zu verwalten, den Notruf zu besetzen und eine neue Leitstelle vor Außerdienstmeldung/Dienstanmeldung zu finden.

§17.8

Die Leitstelle hat das Recht, sich einen Beamten als Co-Leitstelle dazuzuziehen.

§17.9

Sollte nach 10 Minuten keine Leitstelle besetzt sein, haben alle Beamten außer Dienst zu gehen.

§17.10

Folgende Beamte haben das Recht, die Übernahme der (Co-)Leitstelle abzulehnen: High Command sowie Beamte, welche sich in Ausbildung befinden.

§17.11

Voraussetzung für die Ablehnung ist, dass mindestens 2 andere Beamte die Möglichkeit haben, die Leitstelle zu übernehmen.

§17.12

Sobald die aktive Leitstelle ihre Schicht beendet hat, übernimmt die Co-Leitstelle die aktive Leitstelle oder ein von der aktiven Leitstelle bestimmter Beamter, welcher sich im Dienst mit entsprechender Ausbildung befindet.

§17.13

Bei der Übergabe an einen Beamten muss die Leitstelle einen Kollegen wählen, welcher sich bereits zum Dienst gemeldet hat (oder schon seit 45 Minuten im Dienst ist); hierbei spielt es keine Rolle, welchen Dienstgrad der Beamte belegt oder welches Aufgabengebiet dieser deckt.

§17.14

Der aktiven Leitstelle ist es erst 45 Minuten nach Besetzung gestattet, die Leitstelle abzugeben und in den aktiven Streifendienst zu wechseln. Dem High Command ist es jedoch vor dieser Zeitspanne gestattet.

§17.15

Die aktive Leitstelle ist allen Einheiten weisungsbefugt und stellt die höchste Instanz im Dienst dar. Die einzige Ausnahme hierfür ist das High Command.

§17.16

Die Leitstelle kann nur durch den Chief of Police außer Kraft gesetzt werden.

§17.17

Die Leitstelle ist verpflichtet, für Dienstaufsichtsbeschwerden alle Dienstnummern der beteiligten Kollegen herauszugeben. Ausnahme stellen aktive Sondereinheits-Streifen dar; bei Beschwerden gegen solche hat man sich selbst als Zeugen angeben zu lassen, um die Vertraulichkeit solcher Informationen nicht zu verletzen.

§17.18

Die aktive Leitstelle hat auf eine sinnvolle Einteilung zu achten. Eine sinnvolle Einteilung liegt vor, wenn die Präsenz der Polizei im Vordergrund steht, Beamte anhand ihrer Dienstgrade und Kompetenzen auf die Units verteilt sind und keine sinnlosen Massenbesetzungen vollzogen werden (bspw. 5 Beamte auf einer Streife, SWAT ausgenommen).

§17.19

Streifen Gültige streifen sind: Adam-Units Adam-Units wird aus mind. 2, max. 3 Beamten und besetzten den Regulären Streifendienst in marked-Fahrzeugen. Fußstreifen Eine Fußstreife wird nur bei Bedarf belegt. Auf sinnvolle Einteilung ist zu achten! Es darf maximal eine Fußstreife besetzt werden Motorradstreifen Es darf maximal eine Motorradstreife besetzt werden Motorradstreifen bestehen aus 2 Beamten Zur Besetzung der Motorradstreife ist die Ausbildung vorausgesetzt. Command/Einsatzleitung Eine Command-Streife (Einsatzleitung) wird zwingend ab 5 Units besetzt. Eine Command-Streife besteht immer Zwingend aus 2 Beamten SWAT-Streifen SWAT-Streifen fahren mit mindestens 3 Beamten des SWAT’s Solange das SWAT nicht auf aktiver Einsatzfahrt ist, fahren die Beamten in der Unit als Marked-Streife, bis die aktive Leitstelle das Umsatteln freigibt. Air-1 (Helikopter) Eine Air-1 kann immer besetzt werden, die Ausbildung ist jedoch vorausgesetzt Eine Air-1 kann auch auf Stand-by besetzt werden. Eine Air-1 wird von 2 Beamten besetzt, wovon nur der Pilot die Ausbildung vorweisen muss. Innendienst Beamte im Innendienst sind aktiv mit Fallakten beschäftig oder in Dienstgesprächen, können aber im Notstand trotzdem als Unit agieren und ausrücken. Innendienst-Einteilungen können selbstständig, dennoch in Absprache mit der Leitstelle besetzt werden.

§18

Disponierung von Einsätzen

Zuweisung von Streifen und Ausnahmen bei der Eigendisposition.

§18.1

Das Zuweisen von Streifen zu Einsätzen obliegt der aktiven Leitstelle.

§18.2

Eine selbständige Zuweisung von Einsätzen erfolgt nur unter folgenden Ausnahmen: bestätigter Panic Button; keine Bestätigung – keine Anfahrt, die Einsatzbereitschaft muss gewährleistet werden; gemeldeter 10-99 im Umkreis; die aktive Leitstelle ist nicht einsatzfähig — in diesem Fall muss sich eine Person finden, welche temporäre Einsätze verwaltet.

§19

Disziplinarrecht

§19.1

Über jedes Disziplinarverfahren, welches dem DII oder dem High Command vorgelegt wurde, erfolgt ein Akteneintrag in der Personalakte

§19.2

Der Dienst unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist verboten und wird sanktioniert.

§19.3

Während des Dienstes ist die Ausübung von Glücksspiel verboten.

§19.4

Eine Außerdienststellung eines Beamten kann unter folgenden Umständen veranlasst werden: 1. Ein Beamter verstößt gegen die Dienstvorschriften oder begeht Straftaten im Amt - So ist der aktiven Leitstelle das Recht gewährt den Beamten für 24 Stunden außer Dienst zu stellen In diesem Falle ist zwingend eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. 2. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Dienstvorschriften oder Straftatbestände kann der Beamte auf bis zu unbestimmte Zeit durch die Leitungsebene des DII oder dem High Command suspendiert werden. 3.Jedem Beamten obliegt das Recht, Suspendierte oder Außer Dienst Gestellte Beamte auch mit Gewalt (unter Vorbehalt des UZwG) zur Festnahme in Untersuchungshaft zu überstellen. - In diesem Falle muss unverzüglich ein Mitglied des DII’s oder das High Command in kenntnis gesetzt werden.

§19.5

Gegen Dienstaufsichtsbeschwerden kann nur bedingt eine Revision eingelegt werden; Dabei prüft das FIB/DII die Aktenlage erneut und erläutert dem Beamten die Vorgänge

§19.6

Beamte, welche sich nicht im Dienst befinden und gegen geltende Gesetzte Verstoßen, welche nicht in ihrer Funktion als beamte kollidieren und Strafrechtlich erfasst wurden - - Werden zivil belangt - Können zusätzlich dienstlich belangt werden

§19.7

Sorgfaltspflicht - leichter Verstoß: (Eintrag in der Personalakte - bis zu 50.000$ Sanktion) Unpünktlichkeit (Besprechungen/Ausbildungen) Missachtung der Kleiderordnung Eigenmächtiges Handeln Missachtung der Funkdisziplin Falsche oder Fehlende Dienstausrüstung Mangelhafte Aktenführung (Ohne Strafrechtlicher Relevanz) Missachtung der Verhältnismäßigkeit Nicht einschalten des GPS im Dienst Unkameradschaftliches Verhalten

§19.8

Sorgfaltspflicht - Mittelschwere Verstöße (Eintrag in der Personalakte/Degradierung - ggf. Suspendierung - bis zu 100.000$ Sanktion) Falsch durchgeführte Durchsuchung (Ohne Folgen) Falsche Verlesung der Rechte Paintball im Dienst Vermeidbare Gefährdung von Trainees (Rookies) Fahrlässiges Verhalten (Nicht-Abschließen des Dienstfahrzeuges u. ä.) Abhanden Gekommenes Dienst Equipment durch Fahrlässigkeit Fahrlässige oder Vorsätzliche Gefährdung andere Beamte Fahrlässige Vernichtung von Beweismitteln Missachtung der Fahrzeugordnung Befehlsmissachtung Respektloses Verhalten Dienstführung unter Einfluss von Drogen/Alkohol Missachtung der Verschwiegenheitspflicht Missbrauch von Dienst Gegenständen Fehlende Bodycam Falschangaben

§19.9

Sorgfaltspflicht - Schwerwiegende Verstöße (Degradierung / Entlassung - bis zu 500.000$ Sanktion) §19 abs. 7-9 mit Schwerwiegenden Folgen Dienstverweigerung Unerlaubter Waffeneinsatz Missbrauch erweiterter Befugnissen Manipulation Vorsätzliche Vernichtung von Beweismittel

§19.10

Sorgfaltspflicht - Sonstige Verstöße (situationsabhängig) Sonstige Verstöße gegen die Dienstvorschriften

§19.11

DegradierungenSollte eine Degradierung im Zusammenhang einer Disziplinarmaßnahme stehen, so kann der betroffene Beamte mindestens für 7 Tage nicht befördert werden. Weiter kann einem Beamten bei einem Disziplinarverfahren Entsprechende Ausbildungen Entzogen werden. Der Beamte hat dann Zeit, innerhalb 7 Tage diese Ausbildung zu wiederholen, andernfalls wird der Beamte auf Entsprechend seiner Position bis zur Fehlenden Ausbildung Degradiert. Lässt ein Beamter sich nach Wunsch degradieren Entfällt die Wartezeit auf neue Beförderungen. Degradierung auf Eigenwunsch erfolgt nur in Absprache mit dem Office of Chief of Police.

§19.12

Positiven EinträgenBeamte können sich Positive Einträge bei Guter Dienstführung eintragen Lassen. Positive Einträge lassen sich gesammelt in der Personalakte eintragen, werden jedoch bei Beförderungen getilgt und nicht mehr gewertet. Ein Positiver Eintrag gleich einen Negativen Eintrag aus. Ab jedem 2. (aktiven) Positiven Eintrag kann sich der Beamte diesen Auszahlen lassen. Positive Einträge können durch jeden Beamten für jeden Beamten Beantragt werden. Der Eintrag obliegt der Leitung der Personalabteilung in Absprache des Chief Büros.

§19.13

Negative EinträgeNegative Einträge werden Beamten als Disziplinarmaßnahme Eingetragen und können ebenfalls bei schlechter Dienstführung vergeben werden. Ein aktiver Negativer Eintrag kann nur durch einen Positiven Eintrag ausgeglichen werden. Sollte ein Beamter einen aktiven Negativen Eintrag haben, so hindert dieser den Beamten zu einer Beförderung. Ein Beamter darf Maximal 3 aktive Negative Einträge haben, sonst Folgt die Finale Disziplinarmaßregelung der Kündigung. Negative Einträge können durch jeden Beamten für jeden Beamten beantragt werden. Der Eintrag obliegt der Leitung der Personalabteilung in Absprache des Chief Büros.

§19.14

AbmahnungenAbmahnungen stellen einen permanenten Tadel einer Disziplinarmaßnahme dar. Abmahnungen können nur durch die DII in Form eines Disziplinarverfahrens beantragt werden oder durch das Highcommand Verhangen werden. Bei einem Beamten werden maximal drei Abmahnungen geduldet, folgen weitere so wird dieser Beamte entlassen.

§20

Trainee (Rookies)

§20.1

Trainees haben sich immer in der Obhut eines Officer I oder höher zu befinden. Hierzu zählt ebenfalls die Streifenfahrt

§20.2

Trainees befinden sich bis zu ihrer Beförderung zu Officer I oder höher in der Probezeit und können fristlos und grundlos gekündigt werden. - Eine Verlängerung oder Zeitliche Begrenzung der Probezeit obliegt der Personalabteilung und dem High Command

§20.3

Die Probezeit zählt automatisch als nicht bestanden, wenn der Beamte; Ohne ersichtlichen Grund, nach 4 Wochen keine Beförderung genießen konnte. weniger als 15 Stunden Dienstzeit innerhalb von 2 Wochen vorweisen kann.

§21

Schusswaffengebrauch

Der Schusswaffengebrauch erfolgt nach Waffengebrauchsrichtlinien und UZwG

§21.1

Der Einsatz von Schusswaffen ist nur erlaubt, wenn das eigene Leben oder das Leben anderer in Gefahr ist, man angegriffen oder bedroht wird, die Person sich der Festnahme entzieht, an einer Straftat beteiligt oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte den Gebrauch einer Schusswaffe oder von Sprengstoffen befürchten lassen, oder die Flucht bzw. Gefangenenbefreiung vereitelt werden soll.

§21.2

Beim Schusswaffengebrauch sind gemäß §9 UZwG zu beachten: Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen; der Gebrauch ist anzudrohen, als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses, gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen; der Zweck darf nur sein, die Angriffs- oder Fluchtfähigkeit herabzusetzen; ist erkennbar, dass unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist der Gebrauch verboten.

§21.3

Eröffnet eine Person das Feuer auf eine Behörde, sind alle Beamten verpflichtet, die Angriffs- oder Fluchtfähigkeit der Person unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze herabzusetzen.

§21.4

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe (§3 UZwG). Eine unterlassene Hilfeleistung ist nach §14 StGB strafbar.

§22

Personalwesen

§22.1

Führungsstab - High Command Das High Command besteht aus folgenden Personen: Chief of Police Assistant Chief of Police Deputy Chief Commander Captain

§22.2

Einstellungen a. Für die Einstellung wird das vollendete 18. Lebensjahr vorausgesetzt. b. Eine Einstellung nach dem Vollendeten 45. Lebensjahr ist nicht mehr möglich. c. Personen die nachweislich Mitglied einer Gang, Mafia oder sonstigen Gruppierung von Organisierter Kriminalität sind, müssen mindestens 4 Wochen Straffrei sein, um sich bewerben zu dürfen. d. Übernahmen aus anderen Behörden ist in Absprache des High Commands möglich. e. Wiedereinstellungen werden nur nach Absprache des High Commands genehmigt. - Das bekleiden des Vorherigen Dienstgrades ist nur möglich wenn: Die Position nicht neu besetzt ist Die Kündigung/Entlassung weniger als 4 Wochen her ist.

§22.3

PersonalabteilungDie Aufgaben von Mitgliedern aus der Personalabteilung sind die Einstellung, Führen und dokumentieren von Dienstgesprächen, Eintragung der Ausbildungen von Beamten, Verwaltung der Verteiler-Tickets sowie die Verwaltung von Sanktionen (in Absprache des DII/High Command) zuständig.

§22.4

Abmeldungen Abmeldungen haben ab einer Abwesenheit von 3 Tagen im Verteiler eingereicht zu werden. Abmeldungen über 5 Wochen sind ungültig. Abmeldungen mit dem Vermerkt auf bedingte Aktivität müssen mit der Personalleitung oder dem High Command abgesprochen werden.

§22.5

Regelung SonderabteilungenEin Beamter kann sich ab dem Dienstgrad des Sergeant I für eine Sonderabteilung. Hierunter zählen nur SWAT, GIU, DU und DII. Personalabteilung sowie Ausbildungsabteilugn Ausgenommen.

§22.6

DegradierungenBei einer Degradierung sind folgende Punkte zu beachten: Eine Degradierung muss in Zusammenhang einer Disziplinarischen Maßnahme stehen.

§22.7

Regelung zur SonderabteilungEin Beamter kann in keinem Fall die Leitung zweier Abteilungen oder gleichzeitig übernehmen.

§22.8

Beförderungen Für ein Uprank wird ein Neutrales oder Positives Bewertungsprotokoll in der Dienstakte vorrausgesetzt, zudem darf keine aktive DAB vorliegen. Beförderungen können nur durch das Chief-Büro durchgeführt werden. Ausstehende Beförderungen können durch die Leitungsebene durchgeführt werden.

§22.9

Upranksystem** Ausstehend - Siehe Uprank-System im Verteiler **

§23

Einsatzregularien

§23.1

EinsatzleitungBei einem Einsatz übernimmt die Erste Einheit auch ohne Einsatzleitausbildung die Führungskraft und Koordiniert den Einsatz mit den ihm zugeteilten Einheiten. Sobald sich dieser Einsatz verschärft übernimmt die Einsatzleitung jene Person, welche entweder von der Leitstelle ernannt wird oder sich selber diese zuweist, wenn die Einsatzleitausbildung vorliegt. Die Einsatzleitung ist dann jedem ihm Zugewiesenen Beamten des Einsatzes weisungsbefugt und entscheidet im Sinne seiner Ausbildung. Der Einsatzleitung obliegt die Auslösung von beteiligten Units oder fordert weitere Verstärkung an. Der Einsatzleitung obliegt gemäß UzWG sowie Waffengebrauchsrichtlinien die Erteilung der Langwaffenfreigabe und muss Angekündigt werden.

§23.2

VerfolgungsjagtenRegelungen zum

Genehmigt durch das Office of the Chief of Police. Bei Widersprüchen gilt die jeweils aktuelle, vom Office of the Chief of Police freigegebene Fassung.